Die EU hat bei der Festlegung von einheitlichen Standards für Mindestlöhne ihre Kompetenzen überschritten. Das ist das zentrale Ergebnis eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Dieser erklärte zwei Bestimmungen in der EU-Mindestlohnrichtlinie für nichtig.
Erstens geht es um die Kriterien, die EU-Länder mit Mindestlöhnen bei der Festlegung und Aktualisierung berücksichtigen mussten – die Kaufkraft, das allgemeine Lohnniveau, die Wachstumsrate der Löhne und langfristige nationale Produktivitätsentwicklungen. Das wertete der EuGH als direkten Eingriff in die Festsetzung des Arbeitsentgelts und somit als unzulässig. SPD und Gewerkschaften hatten in Deutschland erreicht, dass die Mindestlohnkommission in ihre Geschäftsordnung die Vorgabe der Richtlinie übernommen hat, dass die Kommission sich bei der Lohnhöhe an einer Marke von 60 Prozent des Bruttomedianlohns orientieren muss. Zweitens kippten die europäischen Richterinnen und Richter das Verbot einer Senkung des gesetzlichen Mindestlohns, wenn es einen automatischen Anpassungsmechanismus gibt.
Die Wirtschaftsverbände beurteilen das Urteil unterschiedlich: "Dieses Urteil stellt klar: Die Lohnfestsetzung sowie die hierfür festgelegten Kriterien bleiben in der nationalen Gestaltungshoheit. Speziell die Mindestlohnfestsetzung bleibt ausdrücklich Sache der Mitgliedstaaten. Für Deutschland heißt das konkret, dass kein europäischer Zwang zu weiteren Eingriffen in das Mindestlohngesetz besteht", sagt Gesamtmetall-Hauptgeschäftsführer Oliver Zander.
Stefan Kampeter, Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) moniert dagegen, dass der EuGH die Richtlinie nicht komplett gekippt hat, wie es der Generalanwalt empfohlen hatte: „Der EuGH hat ein übergriffiges Urteil gefällt und weite Teile der Richtlinie bestätigt.” Jetzt müsse die Bundesregierung weitere EU-Eingriffe in die Sozialpolitik abwehren. Zugleich betonte er, das deutsche Mindestlohngesetz könne unverändert bleiben.
Bestehen bleibt der Aspekt der Richtlinie, dass die Mitgliedsstaaten Maßnahmen ergreifen sollen, die Tarifbindung zu erhöhen. Das für Deutschland geplante Tariftreuegesetz ist allerdings das falsche Mittel, da es keine Anreize zur Tarifbindung setzt, sondern im Gegenteil Tarifmerkmale auf nicht gebundene Unternehmen erstreckt und damit den Anreiz für eine Tarifbindung sogar verringert.
Die 2022 beschlossene Richtlinie sollte Arbeitnehmende vor Armut schützen sowie angemessene Mindestlöhne und Tarifverhandlungen fördern. Dänemark hatte angezweifelt, dass der EU die Kompetenz für diese Richtlinie zukommt und hat Klage erhoben.
Das EuGH-Urteil vom 11. November 2025 zur EU-Mindestlohnrichtlinie hat in der deutschen Wirtschaft eine Debatte ausgelöst, insbesondere da es zwei zentrale Vorgaben der Richtlinie für nichtig erklärte. Der EuGH urteilte, dass die EU mit den konkreten Vorgaben zur Höhe des Mindestlohns (Referenzwert von 60 % des Medianlohns) und der Vorschrift gegen die Senkung von Löhnen, die einer automatischen Indexierung unterliegen, ihre Kompetenzen überschritten hat, da die Lohnfindung Sache der Mitgliedstaaten ist. Die Pflicht, auf eine hohe Tarifabdeckung hinzuwirken (Aktionsplan bei unter 80 % Tarifbindung), blieb jedoch bestehen.